Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Allgemeine Bedingungen für Hardwarekauf, Softwareüberlassung und Erbringung von
Dienstleistungen
1. Gegenstand dieser Bedingungen, Auftragsannahme
1.1 Für alle Angebote, Leistungen und Verträge der Firma SOS Steel of Sauerland GmbH
-Software- bzgl. Kauf, Beratung, Organisation, Entwicklung und Programmierung von EDV-
Systemen, einschließlich Systemlösungen, Systemanalysen, -erweiterungen und -
modifikationen, gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht ausdrücklich etwas
Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Kunden haben keine Gültigkeit. Ihnen wird hiermit widersprochen.
1.2 Die vorliegenden Bedingungen werden vom Kunden auch für weitere von SOS Steel of
Sauerland GmbH -Software- zu erbringende Leistungen anerkannt, auch wenn sie nicht
nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Auftragsannahme
2.1 Angebote von SOS Steel of Sauerland GmbH -Software- sind freibleibend und
unverbindlich. Angebotsunterlagen bleiben Eigentum von SOS Steel of Sauerland GmbH -
Software- und dürfen ohne Zustimmung von SOS Steel of Sauerland GmbH -Software-
weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.
2.2 Zum Vertragsschluss kommt es durch schriftliche Annahmeerklärung des Angebots oder
durch Leistungserbringung von SOS Steel of Sauerland GmbH -Software-.
2.3 In dem Fall, dass sich die Dauer eines Projekts durch ein Verschulden des Kunden
verzögert, behält sich SOS Steel of Sauerland GmbH -Software- vor, vereinbarte Preise in
dem Umfang zu erhöhen, wie sich Gehälter, Einkaufspreise oder ähnliche
Beschaffungskosten im Laufe der eingetretenen Verzögerung erhöht haben.
2.4 Die Erstellung von System- oder Programm-dokumentationen gehört nur dann zum
Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich gegen gesonderte Vergütung schriftlich vereinbart
worden ist.
3. Durchführung der Leistungen
3.1 Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der kurzfristig die notwendigen Informationen
und Entscheidungen geben oder sie herbeiführen kann. Sämtliche Willenserklärungen des
Kunden in bezug auf die Durchführung des Projekts oder die Erbringung der Leistungen sind
nur dann für SOS Steel of Sauerland GmbH -Software- verbindlich, wenn sie von dem
benannten Ansprechpartner abgegeben worden sind.
3.2 Bestehen die Leistungen von SOS Steel of Sauerland GmbH -Software- aus mehreren
Teilen oder sind die Leistungen Bestandteil eines Gesamtprojekts, so werden der Kunde und
SOS Steel of Sauerland GmbH -Software- einen Projektplan mit den Abhängigkeiten der
Teilprojekte voneinander und deren Termine zur Fertigstellung definieren.
3.3 Sollten im Laufe der Projektabwicklung neue Releasestände entstehen und werden
aufgrund dessen Anpassungsarbeiten erforderlich, so sind diese vom Kunden zu den üblichen
Stundensätzen gemäß der jeweils gültigen Preisliste von SOS Steel of Sauerland GmbH -
Software- zu vergüten, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird. Dadurch entstehende
Verzögerungen führen zu einer entsprechenden Verschiebung der vorgesehenen Termine.
3.4 Sind Dritte an der Leistungserbringung für SOS Steel of Sauerland GmbH -Software-
beteiligt, so kann ein Verzug oder eine Nicht- oder Schlechterfüllung dieser Dritten nicht zum
Nachteil von SOS Steel of Sauerland GmbH -Software- geltend gemacht werden.
3.5 SOS Steel of Sauerland GmbH -Software- wird die von ihr zu erbringenden Leistungen
nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik ausführen. Art und Weise der
Durchführung sowie Arbeitsort und Arbeitszeit bestimmt SOS Steel of Sauerland GmbH -
Software-.
3.6 Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass die System-voraussetzungen für den Einsatz der
von SOS Steel of Sauerland GmbH -Software- gelieferten Programme gegeben sind. Sollten
sich durch ein Fehlen dieser Voraussetzungen Verzögerungen im Projektablauf oder
zusätzliche Kosten ergeben, so geht dies zu Lasten des Kunden.
3.7 Der Kunde ist ferner dafür verantwortlich, dass er seine Mitwirkungspflichten,
insbesondere bei der Durchführung von Projekten, termingerecht erbringt. Ist dies nicht der
Fall, so kann SOS Steel of Sauerland GmbH -Software- nach erfolglosem Ablauf einer
angemessenen Nachfrist nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen.
4. Installation
Die Installation wird von dem Kunden vorgenommen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wird. Wenn die Durchführung der Installation durch SOS Steel of Sauerland
GmbH -Software- vereinbart wird, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass der Installationsort
mit üblichen Transportmitteln erreichbar ist und auch sonstige Bedingungen für die
Installation, wie z. B. genügend Arbeitsraum, Stromversorgung usw., gegeben sind.
5. Änderungsverlangen
5.1 Verlangt der Kunde schriftlich Änderungen der von SOS Steel of Sauerland GmbH
-Software- zu erbringenden Leistungen, so wird SOS Steel of Sauerland GmbH -Software-
einem solchen Änderungsverlangen nachkommen, es sei denn, dies ist ihr im Rahmen ihrer
betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar.
5.2 Wenn das Änderungsverlangen zu einem erhöhten Aufwand seitens SOS Steel of
Sauerland GmbH -Software- führt, bedarf es einer einvernehmlichen schriftlichen Anpassung
der vertraglichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Vergütung und eventuell
vereinbarter Fristen.
6. Abnahme von werkvertraglichen Leistungen
6.1 Innerhalb von 5 Kalendertagen, nachdem SOS Steel of Sauerland GmbH -Software- dem
Kunden die Fertigstellung der Leistungen angezeigt hat, wird der Kunde die Abnahme
schriftlich erklären oder zusammen mit SOS Steel of Sauerland GmbH -Software- auf der
Datenverarbeitungsanlage des Kunden eine Funktionsprüfung durchführen.
6.2 Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistungen in allen
wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen.
6.3 Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen werden in einem
gemeinsam zu erstellenden Protokoll festgehalten und von SOS Steel of Sauerland GmbH -
Software- beseitigt. Danach ist die Abnahme schriftlich zu erklären oder eine weitere
Funktionsprüfung wie oben geschildert durchzuführen.
6.4 Nicht wesentliche Abweichungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der
Abnahme. Insoweit wird auch keine weitere Funktionsprüfung durchgeführt.
6.5 Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Kunde unverzüglich schriftlich
die Abnahme zu erklären.
6.6 Die von SOS Steel of Sauerland GmbH -Software- zu erbringenden Leistungen gelten als
abgenommen, wenn die Funktionsprüfung innerhalb der genannten Frist von 5 Kalendertagen
aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht durchgeführt wird, wenn der Kunde nach
erfolgreicher Funktionsprüfung die Abnahme nicht unverzüglich schriftlich erklärt, wenn er
die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht hinreichend konkretisiert oder wenn er
die von SOS Steel of Sauerland GmbH -Software- erbrachten Leistungen nutzt.
6.7 Einzelne Teilleistungen können gesondert geprüft und abgenommen werden, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
6.8 Weitere Einzelheiten zu Art, Umfang und Dauer der Funktionsprüfung können separat
schriftlich vereinbart werden.
7. Vergütung
7.1 Die von SOS Steel of Sauerland GmbH -Software- im Angebot oder an anderer Stelle
genannten Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zzgl.
Verpackungs- und Frachtkosten sowie Reise- und Übernachtungskosten gemäß den Sätzen
der jeweils gültigen Preisliste.
7.2 Sofern eine Vergütung nicht vereinbart ist, wird die von SOS Steel of Sauerland GmbH
-Software- aufgewandte Arbeitszeit mit den Stunden- oder Tagessätzen entsprechend der
jeweils gültigen Preisliste zzgl. Mehrwertsteuer vergütet.
7.4 Dienstleistungen seitens SOS Steel of Sauerland GmbH -Software-, die vereinbart, vom
Kunden aber nicht abgerufen werden, sind nach angemessener Fristsetzung durch SOS Steel
of Sauerland GmbH -Software- vom Kunden gleichwohl zu vergüten.
7.5 Bei Zahlungsverzug sind - vorbehaltlich der Geltend-machung eines höheren Schadens -
Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu zahlen,
mindestens jedoch 12%.
7.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
7.7 Gegenstände, die an den Kunden zu übereignen sind, verbleiben bis zur vollständigen
Zahlung im Eigentum von SOS Steel of Sauerland GmbH -Software-.
8. Gewährleistung für kauf- oder werkvertragliche Leistungen
8.1 SOS Steel of Sauerland GmbH -Software- gewährleistet, dass ihre Leistungen nicht mit
Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach
dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche
Minderung des Werts oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Dem Kunden ist bekannt,
dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern völlig freies
Softwareprogramm zu erstellen oder zu liefern.
8.2 Maßgeblich für den Funktionsumfang und die Sollbeschaffenheit der von SOS Steel of
Sauerland GmbH -Software- gelieferten Programme sind die Programmhandbücher und
Funktionsbeschreibungen, die SOS Steel of Sauerland GmbH -Software- dem Kunden mit
dem Angebot oder auf Wunsch zukommen lässt. Dem Kunden wird vor Vertragsschluss
Gelegenheit gegeben, sich durch Referenz- oder Testinstallationen ein genaues Bild vom
Leistungsspektrum der Programme zu verschaffen. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf
Leistungen, die nicht auch Leistungsinhalt dieser Referenz- oder Testinstallationen waren.
Berichtsanpassungen, also Geschäftsbelege des Kunden, werden so ausgeführt, wie in der
Anlage zum Angebot beigefügt.
8.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit der Übergabe der jeweiligen
Leistung oder Teilleistung.
8.4 Mängel, die nicht schon in einer Abnahmeerklärung aufgeführt wurden, hat der Kunde
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu
melden. Rügt der Kunde mehrere Mängel, so hat er sämtliche Mängel in einer umfassenden
und vollständigen Auflistung darzulegen.
8.5 Reproduzierbare Mängel, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß
gemeldet werden, beseitigt oder meldet SOS Steel of Sauerland GmbH -Software- dem
jeweiligen Hersteller innerhalb angemessener Frist auf eigene Kosten. Ergibt eine
Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt oder nicht von SOS Steel of Sauerland GmbH
-Software-, oder dem verantwortlichen Hersteller zu vertreten ist, kann SOS Steel of
Sauerland GmbH -Software- eine Aufwandserstattung nach ihren allgemeinen Stundensätzen
zuzüglich notwendiger Auslagen verlangen.
8.6 Soweit möglich und angemessen, kann SOS Steel of Sauerland GmbH -Software- bis zur
endgültigen Behebung des Mangels eine Zwischenlösung zur Verfügung stellen.
8.7 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Kunde ohne Zustimmung von SOS
Steel of Sauerland GmbH -Software- die von Steel of Sauerland GmbH -Software-
erbrachten Leistungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, er weist nach,
dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die Änderung verursacht worden sind. Stellt
sich heraus, dass Störungen oder Fehler auf Bedienungsfehler zurückzuführen sind, so ist
Steel of Sauerland GmbH -Software- berechtigt, die durch die Fehlersuche entstandenen
Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
8.8 Werden erhebliche Mängel von Steel of Sauerland GmbH -Software- nicht innerhalb von
vier Wochen ab Eingang der ordnungsgemäßen Mängelanzeige behoben oder durch eine
angemessene Zwischenlösung aufgefangen, so kann der Kunde eine angemessene Nachfrist
mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung nach Ablauf dieser Frist ablehnt.
Nach Fristablauf kann der Kunde den Vertrag in bezug auf die mangelhaften Leistungen
rückgängig machen oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
9. Verzug
9.1 Bei sämtlichen Terminen und Fristen, die von Steel of Sauerland GmbH -Software-
genannt werden, handelt es sich um Schätzwerte. Ein Termin wird erst dann verbindlich,
wenn der Kunde insoweit nochmals eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt hat und
seinerseits zu einer Verzögerung nicht beigetragen hat.
9.2 Kommt Steel of Sauerland GmbH -Software- mit ihren Leistungen schuldhaft um mehr
als 30 Kalendertage in Verzug, so kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen und
androhen, dass er nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist von dem Vertrag in bezug auf die
Leistung, mit der sich Steel of Sauerland GmbH -Software- im Verzug befindet, zurücktreten
werde. Ein Rücktritt vom gesamten Vertrag ist nur zulässig, wenn die Teilerfüllung für den
Kunden nicht von Interesse ist.
9.2 Die Haftung für den Ersatz des Verzugsschadens wird pro Woche auf 1% der Vergütung
für diejenigen Leistungen beschränkt, die nicht vertragsgemäß genutzt werden können,
höchstens jedoch auf 5% der für die Gesamtleistung vereinbarten Vergütung. Diese
Beschränkung findet keine Anwendung, wenn ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
vorliegt.
9.3 Kommt der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, so wird Steel of Sauerland
GmbH -Software- von ihren weiteren Leistungspflichten einschließlich Softwarepflege und
eventueller weiterer vereinbarter Leistungen, frei.
10. Nutzungsrechte, Schutzrechte
10.1 Sämtliche schutzfähigen Rechte, die bei der Durchführung der Leistungen eventuell
entstehen, verbleiben bei Steel of Sauerland GmbH -Software- . Der Kunde erhält das nicht
ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich unbeschränkte Recht, die von Steel of Sauerland
GmbH -Software- überlassene Software an dem jeweiligen Betriebsstandort, für den sie
erbracht wurden, auf sämtliche Nutzungsarten zu nutzen. Die Nutzung an anderen Standorten
des Kunden oder die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung
durch Steel of Sauerland GmbH -Software- .
10.2 Steel of Sauerland GmbH -Software- ist nicht bekannt, dass die Nutzung der von ihr
erbrachten Leistungen Schutzrechte Dritter verletzt, übernimmt jedoch keine Gewähr für die
Freiheit von Rechten Dritter. Falls die Nutzung Rechte Dritter verletzt, kann nach ihrer Wahl
die Leistungen in einem für den Kunden zumutbaren Umfang so ändern, dass sie aus dem
Schutzbereich herausfallen oder die Befugnis erwirken, dass der Kunde sie uneingeschränkt
und ohne zusätzliche Kosten nutzen kann. Jegliche Schadensersatzansprüche gegen Steel of
Sauerland GmbH -Software- sind insoweit ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor
11. Haftung
11.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Steel of Sauerland GmbH -Software-, gleich
aus welchem Rechtsgrund, werden auf den Nettoauftragswert begrenzt, soweit in diesen
Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist.
11.2 Jeglicher Schadensersatz beschränkt sich auf den unmittelbaren Personen- oder
Sachschaden. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
11.3 Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Steel of
Sauerland GmbH -Software- in jedem Fall nur dann, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass
die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
12. Programmpflege, Schulung
Steel of Sauerland GmbH -Software- ist bereit, mit dem Kunden gesonderte schriftliche
Vereinbarungen über die Pflege von Programmen, die von Steel of Sauerland GmbH -
Software- geliefert worden sind, oder über die Schulung der Mitarbeiter des Kunden zu
schließen.
13. Vertraulichkeit
Informationen des Kunden, die dieser Steel of Sauerland GmbH -Software- zur Durchführung
der Leistungen übergibt und die als vertraulich gekennzeichnet sind, bleiben Eigentum des
Kunden und sind nach Durchführung der Leistungen an den Kunden zurückzugeben. Steel of
Sauerland GmbH -Software- wird diese Informationen vertraulich behandeln und an Dritte
nur insoweit weitergeben, wie dies zur Durchführung der Leistungen erforderlich ist.
14. Sonstiges
14.1 Im Falle einer Rechtsnachfolge auf Seiten von Steel of Sauerland GmbH -Software-
gehen die zwischen Steel of Sauerland GmbH -Software- und dem Kunden geschlossenen
Verträge automatisch auf den Rechtsnachfolger von myfactorySteel of Sauerland GmbH
-Software- über.
14.2 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
14.3 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so
lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der
unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzbestimmung, die dem mit der unwirksamen
Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
14.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Herscheid
Allgemeine Bedingungen für Softwarepflege und -service
1. Gegenstand dieser Bedingungen, Auftragsannahme
1.1 Steel of Sauerland GmbH -Software- führt Softwarepflege und -service gemäß den
nachfolgenden Bestimmungen aus.
1.2 Die Mitarbeiter von Steel of Sauerland GmbH -Software- treten in kein Arbeits-verhältnis
zum Kunden, auch nicht bei Tätigkeiten in den Räumen des Kunden.
2. Umfang der Leistungen
2.1 Mit der nach Ziffer 4.1 zu zahlenden Vergütung sind die folgenden Leistungen von
Steel of Sauerland GmbH -Software- abgedeckt:
Entgegennahme von Fehlermeldungen per Hotline, die während der Betriebszeiten von
werktags 7.00 bis 14.00 Uhr durch den nach Ziffer 3.1 benannten Ansprechpartner des
Kunden fernmündlich oder fernschriftlich abgegeben werden;
Überlassung der jeweils jüngsten Programmversion der Software-Hersteller;
Aktualisierung und Anpassung der Software an neuere gesetzliche Bestimmungen, soweit
diese das Einsatzgebiet des Programms berühren und der jeweilige Hersteller die Updates zur
Verfügung stellt;
2.2 Gegen gesonderte Vergütung erbringt Steel of Sauerland GmbH -Software- die folgenden
Leistungen:
einen schnellen Vor-Ort-Service;
Behebung von Fehlern, die auf eine nicht sachgerechte Programmbenutzung oder
Anwenderfehler zurückzuführen sind;
Beratung und Schulung in der vertragsgegenständlichen Software von Mitarbeitern des
Kunden am Installationsort,
Beratung in allen Fragen des Einsatzes oder der Anwendung der Software einschließlich der
Weitergabe von Einsatz- und Anwendungserfahrungen aus dem gesamten Benutzerkreis,
die Pflege von für den Kunden erstellter Individualsoftware.
3. Durchführung der Pflegeleistungen
3.1 Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der kurzfristig die notwendigen Informationen
und Entscheidungen geben oder sie herbeiführen kann. Sämtliche Willenserklärungen des
Kunden in bezug auf die die Erbringung der Leistungen sind nur dann für Steel of Sauerland
GmbH -Software- verbindlich, wenn sie von dem benannten Ansprechpartner abgegeben
worden sind.
3.2 Die Pflegeleistungen werden in den Geschäftsräumen von Steel of Sauerland GmbH
-Software- während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Sie werden dem Kunden auf
einem Datenträger zugesandt. Beratungsleistungen werden telefonisch zur Verfügung gestellt.
3.3 Bei einer Überlassung einer neuen Programmversion wird nur diese Programmversion
weitergepflegt. In gleicher Weise wird von Steel of Sauerland GmbH -Software- die
zugehörige Dokumentation angepasst bzw. weitergeleitet. Die neue Dokumentation wird dem
Kunden von Steel of Sauerland GmbH -Software- zum Selbstkostenpreis überlassen.
3.5 Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass die System-voraussetzungen für den Einsatz der
von Steel of Sauerland GmbH -Software- gelieferten Programme gegeben sind. Sollten sich
durch ein Fehlen dieser Voraussetzungen Verzögerungen im Projektablauf oder zusätzliche
Kosten ergeben, so geht dies zu Lasten des Kunden.
4. Vergütung
4.1 Für die nach Ziffer 2.1 zu erbringenden Leistungen zahlt der Kunde eine separat
vereinbarte Pauschalvergütung. Bei einer Erweiterung oder Änderung der zu pflegenden
Programme sind die Gebühren anzupassen.
4.2 Steel of Sauerland GmbH -Software- kann die Gebühren entsprechend der
Kostenentwicklung jeweils zum Jahresende anpassen. Bei einer Erhöhung der
Pflegepauschale hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht unter Beachtung einer
Kündigungsfrist von 6 Wochen nach Erhalt des Änderungsverlangens.
4.3 Die Vergütung der Pauschalleistungen dieses Vertrages erfolgt rein netto nach
Rechnungsstellung durch Steel of Sauerland GmbH -Software-.
Rechnungsstellung erfolgt je nach Vertrag monatlich oder jährlich im voraus.
4.4 Die Verrechnung von Einzelleistungen (wie z.B. Beratungs- und Schulungsleistungen,
Formular- und Listenanpassungen, Umprogrammierungen und sonstige Änderungen an der
zu pflegenden Software) erfolgt nach Arbeitswerten im 15-Minuten-Takt. Der Betrag für
einen Arbeitswert entspricht dem der aktuellen Preisliste von Steel of Sauerland GmbH
-Software-.
4.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5. Gewährleistung, Haftung
5.1 Programmfehler, Änderungsnotwendigkeiten und sonstige Umstände, die
Pflegemaßnahmen erforderlich machen, sind Steel of Sauerland GmbH -Software- vom
Kunden umgehend schriftlich mitzuteilen und so zu dokumentieren, dass eine Rekonstruktion
möglich ist.
5.2 Reproduzierbare Fehler an der Software, die auf die vorbeschriebene Weise mitgeteilt
wurden, werden von Steel of Sauerland GmbH -Software- an den jeweiliegen Hersteller
weitergeleitet. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als unmöglich oder unzumutbar, kann
Steel of Sauerland GmbH -Software- oder der Hersteller eine Ausweichlösung zur Verfügung
stellen.
5.3 Durchgeführte Mängelbeseitigungen werden von Steel of Sauerland GmbH -Software-
protokolliert und sind vom Kunden zu bestätigen.
5.4 Ein Anspruch auf Mängelbeseitigung besteht nicht, wenn der Kunde ohne Zustimmung
von Steel of Sauerland GmbH -Software- die von Steel of Sauerland GmbH -Software-
erbrachten Leistungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, er weist nach,
dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die Änderung verursacht worden sind. Stellt
sich heraus, dass Störungen oder Fehler auf Bedienungsfehler zurückzuführen sind, so ist
Steel of Sauerland GmbH -Software- berechtigt, die durch die Fehlersuche entstandenen
Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
5.5 Alle weitergehenden Ansprüche gegen , insbesondere Schadensersatz, sind
ausgeschlossen.
6. Rechte am Arbeitsergebnis, Geheimhaltung
6.1 Steel of Sauerland GmbH -Software- überträgt dem Kunden das nicht ausschließliche,
nicht übertragbare, zeitlich unbeschränkte Recht, die von Steel of Sauerland GmbH -
Software- überlassenen neuen Programmversionen an dem jeweiligen Betriebsstandort, für
den sie überlassen wurden, auf sämtliche Nutzungsarten zu nutzen. Die zwischen den Parteien
für die Überlassung der zu pflegenden Software getroffenen Vereinbarungen gelten für die
neuen Programmversionen in gleicher Weise fort.
6.2 Steel of Sauerland GmbH -Software- wird alle Daten, Informationen, Geschäftsvorgänge
und Unterlagen, die ihr im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt und vom Kunden als
vertraulich bezeichnet werden, gegenüber Dritten vertraulich behandeln. Diese Verpflichtung
besteht auch nach Vertragsbeendigung weiter.
7. Vertragsdauer
7.1 Die Verpflichtung zur Erbringung der Pflegeleistungen
und die Zahlungsverpflichtungen beginnen mit erfolgter Installation der zu pflegenden
Standardsoftware. Der Vertrag besteht mindestens bis zum 31. 12. des darauffolgenden Jahres
und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende von beiden Vertragsparteien
gekündigt werden. Andernfalls verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
7.2 Die Möglichkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus dringendem Grund
bleibt unberührt. Ein solcher dringender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde
mit seiner Zahlungspflicht um mehr als 30 Tage in Verzug gerät oder über sein Vermögen das
Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wird.
8. Allgemeine Bestimmungen
8.1 In diesem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien in bezug auf die
Pflege der Software geregelt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
8.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so wird dadurch die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke tritt eine solche Regelung, die dem am nächsten
kommt, was die Parteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
8.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Herscheid.
 

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